Technologiepark ParcBit wird für 35 Millionen Euro erweitert – 1,3 Milliarden Euro Umsatz mit IT-Produkten

Unweit der Universität der Balearen betreibt die staatliche Gesellschaft ParcBit einen Technologiepark. Zur Zeit sind dort 130 Unternehmen mit insgesamt 2.500 Mitarbeitern untergebracht. Es handelt sich vorwiegend um Unternehmen aus dem Software- und Beratungsbereich. Weiterhin gibt es Unternehmen aus der Tourismuswirtschaft, der Biotechnologie und der Medien.
Jetzt wird mit einem zweiten Bauabschnitt begonnen, da die vorhandenen Flächen fast vollständig belegt sind. Für den neuen Abschnitt werden voraussichtlich 35 Millionen Euro investiert werden.
Der balearische Wirtschaftsminister Carles Manera teilte in diesem Zusammenhang mit, dass IT-Produkte, Softwareerzeugnisse und Innovationen den Balearen derzeit einen jährlichen Umsatz von 1,3 Milliarden Euro brächten; das sind rund 5 % des Bruttoinlandsproduktes, das derzeit bei etwa 26 Milliarden Euro liegt.

Balearen-Regierung und Umweltschützer gegen Erdölsuche rund um die Balearen

Energischen Widerstand leisten die Balearen-Regierung und Umweltschützer gegen Pläne der Zentralregierung, rund um die Balearen im Meer nach Erdölvorkommen zu suchen. Ministerpräsident Antich soll den Umweltschützern einen sofortigen Stopp des Genehmigungsverfahrens zugesagt haben. Die Umweltschützer haben auch die Tourismusfachleute auf ihrer Seite: Ein Urlaub am Meer im Umfeld von Bohrtürmen sei wenig reizvoll. Weiterhin wird befürchtet, dass Flora und Fauna der Küste durch diese Bohrungen schwer geschädigt werden würden. Durch die Bohrungen würden im Übrigen hochgiftige Stoff wie Schwermetalle freigesetzt, die geeignet sind, Gesundheit von Menschen und Tieren nachhaltig zu gefährden.

EU-Rentner: Bald kostenlose Arzneimittel auf Mallorca

Es gibt viele gute Gründe, nach Mallorca zu reisen. Für EU-Rentner könnte bald ein neuer hinzukommen: Die Europäische Kommission hat Spanien am 23.02.2011 vor dem europäischen Gerichtshof verklagt mit dem Ziel, Spanien zu verpflichten, an EU-Rentner, die mit der Europäischen Krankenversicherungskarte ausgestattet sind, kostenlos Arzneimittel abzugeben.

Die Klage stützt sich auf das Abkommen über die Europäische Versicherungskarte vom 01. Juni 2004 (Verordnung 883/2004). Nach diesem EU-Regelung hat jeder in der Europäischen Union Versicherte das Recht auf gesundheitliche Versorgung während eines Auslandsaufenthaltes. Dabei soll der Versicherte dieselben Leistungen während eines Auslandsaufenthaltes erhalten, die ein Angehöriger des Gastlandes beanspruchen kann – gleichviel ob diese Ansprüche sich gegen den Arzt, die Apotheke oder das Krankenhaus richten.

Nach spanischem Recht haben spanische Rentner, die krankenversichert sind,  Anspruch auf kostenlose Abgabe von Arzneimitteln. Die Europäische Kommission fordert nun, dass auch deutsche Rentner – ebenso wie alle anderen Rentner des Europäischen Wirtschaftsraumes einschließlich der Schweiz –  bei einem vorübergehenden Aufenthalt in Spanien die kostenlose Abgabe von Arzneimitteln verlangen dürfen. Nach Auffassung er Kommission verstößt die Weigerung Spaniens, EU-Rentner genauso zu behandeln wie die spanischen Rentner, gegen das Diskriminierungsverbot.

Ergänzend teilt die Europäische Kommission mit, dass derzeit 186 Millionen Europäer über eine Europäische Krankenversicherungskarte verfügen.

Der Immobilien-Ratgeber Spanien

Alles über Recht und Steuern
Lutz Minkner

Die 3. und aktualisierte und erweiterte Auflage 2011 ist erschienen.

Informationen rund um das spanische Immobilienrecht.
Wichtiges Expertenwissen auf 446 Seiten.

Nach dem Ergebnis einer empirischen Studie träumen 71% der Deutschen
von einer Ferienimmobilie oder einem Wohnsitz in Spanien. Mindestens
300.000 Deutsche haben diesen Traum schon wahr werden lassen. Damit
der Traum kein Alptraum wird, muss sich der Kaufinteressent mit den
Grundzügen der wichtigsten rechtlichen und steuerlichen Fragen des spanischen
Immobilienrechts vertraut machen.
Wie finde ich den richtigen Berater? Welche Unterschiede gibt es zwischen
dem deutschen und spanischen Immobilienrecht? Wie funktioniert das spanische
Eigentumsregister? Welche Kosten und Steuern entstehen beim
Immobilienkauf und -besitz? Welche intelligenten Nachfolgeregelungen und
Steueroptimierungen gibt es?
Weiterhin werden Spezialthemen wie Investoren-Ratschläge, Kauf vom
Bauträger, die Wohnungseigentümergemeinschaft, das spanische Mietrecht,
Timesharing und das spanische Gerichtsverfahren mit einer
Erläuterung der Gesetze, aktueller Rechtsprechung, bei der Europäischen
Kommission gegen Spanien anhängiger Verfahren mit vielen Beispielen und
Vertragsmustern verständlich dargestellt. Der Autor wendet sich mit seiner
komplexen, fachkundigen Darstellung, deren Grundlage einige Tausend
Beratungsgespräche zum Immobilienerwerb in Spanien sind, sowohl an diejenigen,
die bereits Immobilienbesitz in Spanien haben, als auch an die, die
noch auf der Suche nach ihrer Traumimmobilie sind.

Spanien: Steuerordnungswidrigkeit und Steuerstraftat

Die Unterverbriefung (es wird ein niedrigerer Kaufpreis beurkundet als der, der tatsächlich bezahlt wird) ist in Spanien eher die Regel als die Ausnahme. Dies liegt sicherlich auch daran, dass die staatlichen Sanktionen milder sind als in Deutschland. Eine strafbare Steuerhinterziehung (delito fiscal) liegt erst bei einem hinterzogenen Betrag in Höhe von 120.000 € an (Art. 305 CP). Wird ein darunter liegender Betrag hinterzogen, liegt lediglich eine Ordnungswidrigkeit (infraccion tribuitaria) vor, die nur mit einer Geldbuße geahndet wird. Allerdings fallen neben Bußgeld- oder Geldstrafe oft auch erhebliche Verspätungszuschläge an. Die strafrechtliche relevante Steuerhinterziehung kann nicht nur durch positives Handeln, sondern auch durch Unterlassen verwirklicht werden. Somit ist nicht nur die fehlerhafte, steuerverkürzende Steuererklärung strafbar, sondern auch die Nichtabgabe der Steuererklärung. Weiterhin ist Vorsatz erforderlich. Die lediglich fahrlässige Nichtabgabe ist nicht unter Strafe gestellt. Näheres siehe: Lutz Minkner,Der Immobilien-Ratgeber SPANIEN – Alles über Recht und Steuern, 3. erweiterte und aktualisierte Auflage 2011, 448 Seiten, Hardcover, 59,95 €, Verlag Pro Business Berlin, www.pb-bookshop.de

Immobilie im Eigentum einer S.L. – spanisches Finanzamt stellt Bescheide elektronisch zu

Viele internationale Immobilieneigentümer halten ihre Immobilien mittels spanischer Gesellschaften, meist in der Form einer S.L. Ab 01. Januar 2011 sind derartige Immobiliengesellschaften verpflichtet, die Zustellung von Briefen und Bescheiden seitens des Finanzamtes auf elektronischem Wege – also per E-Mail – zu akzeptieren. Wenn der Geschäftsführer der S.L. diese Nachrichten nicht innerhalb von 10 Werktagen aus seinem elektronischen Schließfach abholt, gelten diese Nachrichten als zugestellt. Umso dringender ist deshalb anzuraten, einen Steuerberater oder Rechtsanwalt mit der regelmäßigen Kontrolle dieses E-Mail-Kontos zu beauftragen. Dieser neue Weg birgt allerdings auch erhebliche Vorteile: Zustellungen auf dem Postwege oder über das Amtsblatt wurden in der Vergangenheit oft rechtswirksam, obwohl der Empfänger von ihnen nie Kenntnis erlangte.

Balearen: Urlauberzahlen im Januar 2011 mit 6,9 % Zuwachs

Im Januar 2011 haben 112.335 Touristen die Balearen besucht; das sind 6,9 % mehr als im Januar des Vorjahres. Diese Statistik hat soeben das spanische Industrieministerium veröffentlicht. Noch besser als die Balearen schnitten die Region Valencia mit einem Zuwachs von 20 % und die Kanaren mit 8,8 % ab. Insgesamt konnte Spanien im Januar 2011 2,66 Millionen ausländische Gäste verzeichnen. Touristen aus Großbritannien bilden noch immer die größte Gruppe (allerdings mit einem Minus von 5,3 %). Dann folgen die deutschen Gäste mit einem Plus von 5,5, %. Auch mehr Franzosen und Italiener besuchten Spanien im fraglichen Zeitraum im Vergleich zum Vorjahr.

Spaniens Fiskus schnüffelt in den Stromabrechnungen der Residenten und Nichtresidenten

Immobilieneigentümer in Spanien – gleichviel ob Resident oder Nichtresident – müssen in der jährlichen Einkommensteuererklärung den Nutzungsvorteil (fiktive Miete) der Immobilie versteuern. Dieser Verpflichtung kommen insbesondere Nichtresidente (z.B. Eigentümer einer Ferienimmobilie) oft nicht nach. Diesen Steuerschuldnern will der spanische Fiskus jetzt auf die schliche kommen: Ab Februar 2011 müssen die spanischen Energieversorgungsunternehmen ausführliche Informationen über ihre Kunden an den Fiskus weiterleiten. Für jeden Stromvertrag müssen u.a. der Name und die Steuernummer des Anschlussinhabers, die Anschrift und Katasterreferenz der Immobilie, die Bankverbindung des Kunden und der jährliche Stromverbrauch angegeben werden. Mittels dieser Daten kann das Finanzamt dann abgleichen, wer seiner Verpflichtung zur Zahlung der Einkommensteuer für die selbst genutzt Immobilie nicht nachgekommen ist. Ist der Eigentümer der Immobilie nicht identisch mit dem Anschlussinhaber, wird vermutet, dass nicht deklarierte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden. Bei sehr hohem Stromverbrauch eines Nichtresidenten, besteht zudem die Vermutung, dass er mehr als 183 Tage in Spanien lebt und damit mit seinem gesamten Welteinkommen in Spanien steuerpflichtig ist. Betroffene sollten das Gespräch mit ihrem spanischen Steuerberater suchen.

Ackermann: Vertrauen in spanische Wirtschaft / Sparkassen sollen privatisiert werden

Deutsche-Bank-Chef Josef Ackermann hat in einem Gespräch mit Ministerpräsident Zapatero das Vertrauen seines Institutes in die spanische Wirtschaft und die Krisenbewältigungsprogramme der spanischen Regierung ausgesprochen. In diesem Zusammenhang wurde auch das Projekt der spanischen Regierung erörtert, die angeschlagenen spanischen Sparkassen zu privatisieren und an die Börse zu bringen. Die besonders im Hypothekengeschäft stark engagierten Sparkassen sitzen auch zweieinhalb Jahre nach dem Höhepunkt der Krise noch auf einem Berg von Problemkrediten für Immobilien. Dabei handelt es sich überwiegend um Hypotheken für Wohnungen und Einfamilienhäuser „des kleinen Mannes“. Zwar sei durch die Zinssenkungen und den  Tiefstand des Euribor eine gewisse Entspannung eingetreten, jedoch leide gerade dieser Schuldnerkreis besonders unter den Folgen der hohen Arbeitslosenquote, die in Spanien noch immer über 20 % liegt. Der Rekapitalisierungsbedarf wird auf mindestens 30 Milliarden Euro geschätzt.

Baurecht und Küstengesetz

Steht der Kauf einer Immobilie im Küstenstreifen zur Diskussion, ist zu prüfen, ob das fragliche Grundstück von den Bestimmungen des Küstengesetzes betroffen ist. Zwar ist dieses Gesetz bereits seit 1988 in Kraft, jedoch flammen erregte Auseinandersetzungen darüber erst jetzt auf, weil erst seit ein bis zwei Jahren die spanischen Küstenlinien endgültig festgelegt werden und viele Eigentümer erst jetzt erkennen, ob und dass ihre Grundstücke davon betroffen sind.

Das Küstengesetz unterscheidet zwischen der im öffentlichen Eigentum stehenden Meeresuferzone, der dahinter liegenden Schutzzone sowie der Einflußnahmezone. Privateigentum im Bereich der Meeresuferzone wird in ein zeitlich beschränktes Nutzungsrecht umgewandelt. Die Dauer dieses Nutzungsrechts beträgt 30 Jahre und kann auf Antrag auf weitere 30 Jahre verlängert werden. Einrichtungen und Anlagen, die in der Meeresuferzone gebaut werden sollen, sind nur dann genehmigungsfähig, wenn ihre Einrichtung an keinem anderen Ort möglich ist. Die Meeresuferzone wird dadurch bestimmt, wie weit die Wellen im Falle einer Sturmflut schlagen können. Die angrenzende Schutzzone ist innerhalb bestandskräftiger Bebauungspläne 20 m breit, im Übrigen 100 m. Die sich anschließende Einflußzone ist ein Landstreifen von mindestens 500 m, gemessen von der Meeresuferzone. In der Schutzzone vor Inkrafttreten des Küstengesetzes errichtete Gebäude genießen Bestandsschutz. Neue Bauanträge müssen von der Küstenbehörde genehmigt werden. Nicht genehmigungsfähig sind Wohngebäude und Hotelanlagen. Nicht überdachte Swimmingpools, die aufgrund ihrer Eigenart an keinem anderen Ort errichtet werden können, sind genehmigungsfähig. Allerdings muß ein mindestens 6 m breiter Streifen von der Ufergrenze ständig begehbar sein.

Mehr Informationen in Lutz Minkner „Der Immobilien-Ratgeber SPANIEN – Alles über Recht und Steuern“
3. aktualisierte und erweiterte Auflage 2011

448 Seiten, 59,95 €
Pro Business Verlag Berlin
ISBN 978-3-86805-832-1.

Die Verjährung der spanischen Erbschaftsteuern

Die Erbschaftsteuern in Spanien sind sehr hoch. Sie können in der Spitze 81 % des Nachlasswertes erreichen. Auch bei Ehegatten und Kindern als Erben der Gruppe I liegt die Erbschaftsteuer bei 34 %. Bei der Freude an der spanischen Ferienimmobilie vergessen leider viele Nichtresidente, rechtzeitig gemeinsam mit einem versierten Rechtsanwalt „intelligente und steueroptimierte Nachfolgeregelungen“ zu treffen. Deshalb wird vielerorts empfohlen, die Erbschaftsteuer verjähren zu lassen. Tatsächlich verjähren Erbschaftsteuern nach 4 Jahren und 6 Monaten. Nach Ablauf dieser Frist können sich die erben folgenlos ins Grundbuch als neue Eigentümer eintragen lassen.  Erfährt das Finanzamt allerdings vor Ablauf dieser Frist vom Eintritt des Erbfalls können Verzugszinsen entstehen. Ein ganz erheblicher Nachteil der „Verjährungslösung“ wird allerdings oft übersehen: Während der 4 ½ jährigen Verjährungsfrist sind die erben handlungsunfähig: Sie können die Immobilie weder verkaufen noch belasten, da sie ihre Eigentümerposition nicht durch das Grundbuch belegen können. Minkner & Partner steht gern bereit, Kontakte zu deutsch-sprechenden Rechtsanwälten und Steuerberatern, die sich auf diesen Themenkreis spezialisiert haben, herzustellen – Telefon +34 971 695 255.

Kfz-Ummeldung: Wann muss ein Fahrzeug mit deutschem Kennzeichen umgemeldet werden?

In den letzten Wochen sind wieder verstärkt einige Fahrzeuge mit deutschem Kennzeichen auf Mallorca beschlagnahmt worden. Zur Vermeidung großer Unannehmlichkeiten und hoher Strafen hier nochmals die wesentlichen Vorschriften, wann ein Fahrzeug eines Nichtresidenten umgemeldet werden muss:
Fahrer von Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen müssen bei einer Kontrolle nachweisen, dass sie Nichtresident, d.h. in Spanien nicht steuerlich ansässig, sind. Im Grundsatz gilt: Ausländer, die ihren steuerlichen Wohnsitz in Spanien haben oder sich mehr als 183 des Jahres in Spanien aufhalten, ihr Fahrzeug ummelden müssen. Das Konsulat empfiehlt, bei Fahrten mit einem Fahrzeug mit deutschem Kennzeichen stets ein Fähr- oder Flugticket bei sich zu führen. Besser noch ist eine Bescheinigung des deutschen Finanzamtes, dass man seinen steuerlichen Wohnsitz in Deutschland hat. Dieses Dokument sollte ins Spanische übersetzt und nicht älter als ein Jahr sein.
Häufig wurden Fahrzeuge mit deutschen Kennzeichen vor den internationalen Schulen beschlagnahmt. Die Polizei vertritt dazu die Ansicht, dass da, wo die Kinder zur Schule gingen, auch der Lebensmittelpunkt der Familie und damit die Steueransässigkeit begründet sei.