Immer wieder ist das Erstaunen bei Nichtresidenten mit Immobilieneigentum in Spanien groß, dass sie jährlich eine Einkommensteuererklärung in Spanien abzugeben haben, obwohl sie die Immobilie lediglich selbst nutzen und keine Miet- oder sonstigen Einkünfte erzielen. Die Selbstnutzung führt nach spanischem Steuerrecht zu einem angenommenen Ertrag: Der Eigennutzungswert wird zu einer fiktiven Mieteinnahme. Die Steuerlast dagegen ist sehr real: Sie berechnet sich von 2% des Katasterwertes (1,1% falls der Katasterwert nach dem 01.01.1994 neu festgesetzt wurde). Auf den so ermittelten Wert sind 24% Steuern zu zahlen. Die Steuererklärung ist jeweils zum 31.12. des Folgejahres abzugeben. Es handelt sich dabei um eine Bringschuld (Autoliquidation). Näheres dazu: Lutz Minkner – Der Immobilien-Ratgeber SPANIEN – Alles über Recht und Steuern, 3. Auflage 2011, 480 Seiten, 59,95 €, Pro Business Verlag Berlin. Erhältlich im Buch- und Internet-Handel.
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Immobilie im Eigentum einer S.L. – spanisches Finanzamt stellt Bescheide elektronisch zu
Viele internationale Immobilieneigentümer halten ihre Immobilien mittels spanischer Gesellschaften, meist in der Form einer S.L. Ab 01. Januar 2011 sind derartige Immobiliengesellschaften verpflichtet, die Zustellung von Briefen und Bescheiden seitens des Finanzamtes auf elektronischem Wege – also per E-Mail – zu akzeptieren. Wenn der Geschäftsführer der S.L. diese Nachrichten nicht innerhalb von 10 Werktagen aus seinem elektronischen Schließfach abholt, gelten diese Nachrichten als zugestellt. Umso dringender ist deshalb anzuraten, einen Steuerberater oder Rechtsanwalt mit der regelmäßigen Kontrolle dieses E-Mail-Kontos zu beauftragen. Dieser neue Weg birgt allerdings auch erhebliche Vorteile: Zustellungen auf dem Postwege oder über das Amtsblatt wurden in der Vergangenheit oft rechtswirksam, obwohl der Empfänger von ihnen nie Kenntnis erlangte.