Steht der Kauf einer Immobilie im Küstenstreifen zur Diskussion, ist zu prüfen, ob das fragliche Grundstück von den Bestimmungen des Küstengesetzes betroffen ist. Zwar ist dieses Gesetz bereits seit 1988 in Kraft, jedoch flammen erregte Auseinandersetzungen darüber erst jetzt auf, weil erst seit ein bis zwei Jahren die spanischen Küstenlinien endgültig festgelegt werden und viele Eigentümer erst jetzt erkennen, ob und dass ihre Grundstücke davon betroffen sind.
Das Küstengesetz unterscheidet zwischen der im öffentlichen Eigentum stehenden Meeresuferzone, der dahinter liegenden Schutzzone sowie der Einflußnahmezone. Privateigentum im Bereich der Meeresuferzone wird in ein zeitlich beschränktes Nutzungsrecht umgewandelt. Die Dauer dieses Nutzungsrechts beträgt 30 Jahre und kann auf Antrag auf weitere 30 Jahre verlängert werden. Einrichtungen und Anlagen, die in der Meeresuferzone gebaut werden sollen, sind nur dann genehmigungsfähig, wenn ihre Einrichtung an keinem anderen Ort möglich ist. Die Meeresuferzone wird dadurch bestimmt, wie weit die Wellen im Falle einer Sturmflut schlagen können. Die angrenzende Schutzzone ist innerhalb bestandskräftiger Bebauungspläne 20 m breit, im Übrigen 100 m. Die sich anschließende Einflußzone ist ein Landstreifen von mindestens 500 m, gemessen von der Meeresuferzone. In der Schutzzone vor Inkrafttreten des Küstengesetzes errichtete Gebäude genießen Bestandsschutz. Neue Bauanträge müssen von der Küstenbehörde genehmigt werden. Nicht genehmigungsfähig sind Wohngebäude und Hotelanlagen. Nicht überdachte Swimmingpools, die aufgrund ihrer Eigenart an keinem anderen Ort errichtet werden können, sind genehmigungsfähig. Allerdings muß ein mindestens 6 m breiter Streifen von der Ufergrenze ständig begehbar sein.
Mehr Informationen in Lutz Minkner „Der Immobilien-Ratgeber SPANIEN – Alles über Recht und Steuern“
3. aktualisierte und erweiterte Auflage 2011
448 Seiten, 59,95 €
Pro Business Verlag Berlin
ISBN 978-3-86805-832-1.