Endlich können nichtresidente Erben von Spanienimmobilien lachen, und der spanische Fiskus bekommt aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes tiefe Sorgenfalten, drohen ihm doch Rückzahlungsansprüche in noch unschätzbarer Höhe. Hintergrund der Entscheidung des EUGH vom 03. September 2014 ist der bekannte und vielfach gerügte Sachverhalt, dass nichtresidente Erben von Spanienimmobilien nach dem zentralspanischen Steuerrecht besteuert wurden (ab 800.000 € Nachlasswert linear 34 %!), während Residente nach dem Steuerrecht der Autonomen Regionen Spaniens nur mit einem reduzierten Steuersatz – meist 1 % – besteuert wurden. Kurzum: Die Autonomen Regionen hatten die Erbschaftsteuer faktisch abgeschafft – „Abschaffung durch Bagatellisierung“.
Schon 2007 hatte die Europäische Kommission Spanien erfolglos aufgefordert, diesen Missstand, mit dem Nichtresidente diskriminiert wurden, zu ändern. Diese Diskriminierung durch steuerliche Schlechterstellung hat nach Feststellung des EUGH eine Wertminderung des Erbes oder einer Schenkung zur Folge.
Die spanische Finanzverwaltung hat das Urteil bisher nicht kommentiert. Sie wird jedoch verpflichtet sein, die zuviel eingezogenen Steuern zurückzuerstatten. Allgemein gilt eine Verjährungsfrist von 4 Jahren, die mit dem Datum der Zahlung der Steuern zu laufen beginnt. Möglicherweise wird sich Spanien wegen der verzögerlichen Bearbeitung auf die Verjährungsfrist nicht berufen können. Wer in den letzten Jahren die Erbschaftsteuer in der unzulässigen Höhe gezahlt hat, sollte schnellstens die Hilfe eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters in Anspruch nehmen und die Rückforderung einleiten.
Sobald weitere Informationen vorliegen, wird M&P-BLOG weiter berichten.