Neue EU-Erbrechtsverordnung tritt am 17.08.2015 in Kraft. Handlungsbedarf für in Spanien ansässige Deutsche

Deutsche, die in Spanien steueransässig (resident) sind, sollten ihre bisherige Nachlassplanung auf den Prüfstand stellen: Zum 17.08.2015 tritt nämlich die neue EU-Erbrechtsverordnung in Kraft, die tiefgreifende Folgen für Erbschaftsregelungen hat. Betroffen sind nach Angaben der Deutschen Botschaft in Madrid etwa 300.000 Deutsche, die in Spanien resident sind. Für diesen Personenkreis könnte nämlich ab August 2015 spanisches bzw. mallorquinisches Erbrecht zur Geltung kommen.

Bislang gilt deutsches Erbrecht, d.h. wenn ein Deutscher Staatsangehöriger in Spanien stirbt, der keine gesonderte letztwillige Verfügung erlassen hat, gilt die deutsche gesetzliche Erbfolge. Hatte der Erblasser beispielsweise eine Ehefrau und zwei Kinder, wird die Ehefrau in der Regel Erbin zur Hälfte des Nachlasses, während die Kinder die andere Hälfte, also je ein Viertel, erben.

Ab August 2015 ändert sich dies. Hat der deutsche Erblasser, der im Ausland resident ist, keine gesonderte Verfügung hinterlassen, gilt das Erbrecht des Landes, in dem er seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, also im Beispielsfalle spanisches bzw. mallorquinisches Recht. Im spanischen Recht ist die Stellung der überlebenden Ehefrau schwach ausgestaltet – ihr steht bei einer Immobilie nur ein lebenslanges Nutzungsrecht zu, während die Kinder Erben und Eigentümer werden.

Bei der EU-Verordnung handelt es sich jedoch um sogenanntes dispositives Recht, d.h. es kann vom Erblasser bestimmt werden, ob deutsches oder spanisches Recht zur Anwendung kommen soll. Will der Erblasser die Regelungen der EU-Verordnung ausschließen, kann er in seinem Testament z.B. bestimmen „Für meinen Nachlass soll deutsches Erbrecht gelten“. Dann bleibt alles beim Alten.

2 Gedanken zu „Neue EU-Erbrechtsverordnung tritt am 17.08.2015 in Kraft. Handlungsbedarf für in Spanien ansässige Deutsche

  1. Der Sinn dieser Verordnung erschließt sich mir nicht: Die bisherige Regelung im nationalen Recht, dass immer das Erbrecht des Landes gilt, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser hatte, war meines Erachtens viel klarer als die neue Verordnung. Da haben sich doch lebensfremde Bürokraten wieder etwas zurecht gebastelt, was niemand braucht. Hellen Kruse

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