Ab 2015 sollen EU-Nachlässe in den Unterzeichnerstaaten gemäß einer neuen EU-Erbrechtsverordnung abgewickelt werden. Nachdem bereits das EU-Parlament im März 2012 die Verordnung beschlossen hat, hat jetzt der Rat der EU-Minister der Verordnung zugestimmt. Die wohl wichtigste Vorschrift der Verordnung ist die, dass das Erbrecht des gesamten Nachlasses sich nach dem Recht des Landes richten soll, wo der Erblasser seinen letzten ständigen Aufenthaltsort hatte. Hatte z.B. ein deutscher Erblasser seinen letzten ständigen Aufenthaltsort in Spanien, gilt für den gesamten Nachlass nicht mehr – wie bisher – deutsches Erbrecht, sondern spanisches Erbrecht, es sei denn der Erblasser hat ausdrücklich bestimmt, dass für seinen Nachlass das Recht seiner Staatsangehörigkeit gelten soll. Weitere wichtige Änderung ist der einheitliche europäische Erbschein. Insgesamt wird erwartet, dass die neue europäische Erbrechtsverordnung die Abwicklung grenzüberschreitender Nachlässe deutlich vereinfacht.
Jeder, der eine Immobilie in Spanien hat und sich überwiegend dort aufhält, sollte jetzt schnellstens sein Testament überprüfen und ausdrücklich erklären, dass für sein Testament deutsches Erbrecht gelten soll. Sonst kann man sein blaues Wunder erlegen, denn das spanische erbrecht hat viele Absonderlichkeiten. Henry Schönfelder.