Deutsches Insolvenzverfahren und Vermögenswerte in Spanien

Läuft gegen einen Schuldner in Deutschland ein Insolvenzverfahren, erstreckt sich dieses aufgrund der EG-Insolvenzordnung (EG-VO 1346/2000) auch auf Vermögenswerte in Spanien. Der Insolvenzverwalter, der die Insolvenzmasse gegen Verfügungen des Schuldners zu schützen hat, hat auch die im Ausland befindlichen Vermögenswerte zu sichern. Zunächst sollte der Insolvenzverwalter die Insolvenz im spanischen Handelsregister (Registro Mercantil), soweit der Schuldner dort eingetragen ist, und im spanischen Staatsanzeiger (Boletin Oficial del estado – BOE) eintragen lassen. Damit wird der Übergang der Verfügungsbefugnis über das Schuldnervermögen auf den Insolvenzverwalter auch Dritten gegenüber wirksam, und Verfügungen des Schuldners gehen ins Leere.

Hat der Schuldner in Spanien eine Immobilie, kann der Insolvenzverwalter eine Vormerkung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (anotacion preventiva) im Eigentumsregister eintragen lassen, um Verfügungen des Schuldners und Vollstreckungsmaßnahmen anderer Gläubiger zu unterbinden (Art. 22 EG-InsO). Besitzt der Schuldner in Spanien Bankvermögen, hat der Insolvenzverwalter der Bank eine beglaubigte Abschrift des Eröffnungsbeschlusses nebst beglaubigter Übersetzung zuzustellen, womit weitere Verfügungen des Schuldners und Einzelvollstreckungsmaßnahmen unzulässig sind. Näheres dazu: Lutz Minkner „Der Immobilien-Ratgeber SPANIEN – Alles über Recht und Steuern“, 3. erweiterte und aktualisierte Auflage 2011, Verlag Pro Business Berlin, 448 Seiten, Hardcover, Preis: 59,95, im Buch- und Internethandel erhältlich sowie in alles filialen von Minkner & Partner, www.pb-bookshop.de

2 Gedanken zu „Deutsches Insolvenzverfahren und Vermögenswerte in Spanien

  1. Der Schuldner sollte sich eine spanische S.L. in Form einer Vorratsgesellschaft zulegen. Im Handelsregister sind nur die Gründungsgesellschafter eingetragen. Da beißen sich die Insolvenzverwalter die Zähne aus!!! 🙂

  2. Besser noch als mit einer spanischen S.L. wäre ein Schnellinsolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung in Frankreich oder England. Anwalts-Adressen gibt es im Internet.
    Petra Leon

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