Müssen Veräußerungsgewinne von Spanien-Immobilien auch in Deutschland versteuert werden?

Die deutsche Finanzverwaltung vertritt bis heute die Auffassung, dass der bei dem Verkauf einer Spanien-Immobilie erzielte Gewinn auch in Deutschland im Rahmen der Anrechnungsmethode zu versteuern sei. Letztlich geht es dabei um eine Auslegung von Art.23 Abs. 1 Buchstabe b (ee) des zwischen Deutschland und Spanien geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens. Lutz Minkner, Wirtschaftsjurist und CEO von Minkner & Partner, ist dieser Auffassung stets entgegen getreten und hat bereits in der 1. Auflage (2006 Seite 219) seines „Immobilien-Ratgebers SPANIEN – Alles über Recht und Steuern“ die Ansicht vertreten, dass derartige Gewinn in Deutschland von der Einkommensteuer freizustellen sind.

Dieser Ansicht haben sich jetzt auch einige deutsche Finanzgerichte angeschlossen, so insbesondere das Niedersächsische Finanzgericht mit Urteil vom 04.03.2010 zum Aktenzeichen 10 K 259/08. Das Gericht führt dazu aus: „Die Einkünfte aus der Veräußerung der spanischen Wohnung sind von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer nach Art. 23 Abs. 1 a DBA-Spanien auszunehmen (Freistellung). Da das Besteuerungsrecht für den Veräußerungsgewinn bei Spanien liegt, richtet sich die Besteuerung in Deutschland nach Art. 23 DBA-Spanien. Nach Art. 23 Abs. 1 Buchstabe a DBA-Spanien hat die Bundesrepublik Deutschland die Einkünfte aus Quellen innerhalb Spaniens, für die Spanien das Besteuerungsrecht hat, grundsätzlich freizustellen“. Gegen diese Entscheidung ist die Revision zugelassen. Sobald eine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt, werden wir berichten.

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